Der umfangreiche Städtebauliche Vertrag zeigt bei tieferem Studium erhebliche Schwachstellen. Folgendes steht wörtlich im Städtebaulichen Vertrag (zu finden unter www.kirchheim2030.de – Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplanentwurf) beschlossen von CSU, SPD, ÖDP und FDP gegen die Stimmen von Grünen, LWK und VFW:
S. 47 § 2 (1) a) „.. Die Gemeinde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass insb. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände einer Räumung oder Rodung…entgegenstehen. Zu diesem Zweck wird sich die Gemeinde bereits im Vorfeld …fachlich beraten lassen und ggfls. Schutzmaßnahmen durchführen, die das Ansiedeln geschützter Arten verhindern … Die Gemeinde ist verpflichtet, den Planern der Landes-gartenschau die Aufgabe zu erteilen, die … temporären Ausstellungsflächen so zu planen, dass das Entstehen artenschutzrechtlicher Tatbestände so weit als möglich vermieden wird…“
S. 48 § 2 (1) b) „Die in Anlage H2.1 (KH 2030 Anlagenkonvolut Teil 2.pdf, S. 91) rot umrandeten und gelb bzw. orange hinterlegten Flächen werden … an die Gemeinde übergeben (geplante Ausstellungsfläche). Bis zur Übergabe an die Gemeinde werden die Flächen von den jeweiligen Eigentümern an den Erschließungsträger als Baustelleneinrichtungsflächen zur unentgeltlichen Nutzung überlassen … Die Gemeinde verpflichtet sich zur Rückgabe der Flächen nach Ende der Landesgartenschau am 01.12.2024 in geräumtem Zustand und gerodetem Zustand (Fällung der Bäume und Sträucher ohne archäologische Untersuchung) …“
Anstatt das prämierte ökologische Konzept des Büros Sinai mit der „Sphäre Wildnis“, wie von allen Bürgern gewünscht, umzusetzen, wird das wertvolle Magerrasen-Biotop vorab vorsätzlich durch die Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche und die Verpflichtung zur Freihaltung von geschützten Arten zerstört. Anschließend bezahlt die Gemeinde die Baufeldvorbereitung (= Räumung) – getarnt als „temporäre Ausstellungsflächen“ der LGS – für die Bauträger. Und natürlich werden auch alle Bäume der temporären Ausstellungsflächen gefällt.
Wir sind der Überzeugung, dass die Gemeinde mit diesem Vertrag gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstößt (siehe §§ 15 (1), 39 (1) und 44 (1)).
Auch für den Bürgermeister und die Gemeinde gelten die Gesetze. Daher darf der Bebauungsplan nicht in Kraft gesetzt werden, bevor nicht der Städtebauliche Vertrag nach Recht und Ordnung korrigiert ist. Dafür kämpfen wir.
Die VFW-Spitzenkandidaten bei der Wahl 2020
Marcel Proffert * Constanze Friemert * Wolfgang Heinz-Fischer * Daniel Mayr
(Ausgabe 1 „KiMi“ vom 10.1.2020)